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Samstag, 31. Januar 2009

Schäuble-Gesetz: Surfverhalten aufzeichnen

31.01.2009 · 16:26
Langsam wird es merkwürdig mit dem Schnüffelverhalten um Schäuble & Co. Ein Vorschlag für eine Erweiterung eines Bundesgesetzes soll Anbeitern von Webdiensten erlauben, das Surfverhalten zu protokollieren .

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI) heißt es: Telemediendienstanbietern wird schließlich die Befugnis eingeräumt, Nutzungsdaten für Zwecke der Sicherheit ihrer technischen Einrichtungen zu erheben und zu verwenden.

Im Artikel 3 des Entwurfes zum BSI-Errichtungsgesetz (BSIG) steht bezüglich des Telemediengesetzes:

Änderung des Telemediengesetzes
Dem § 15 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.“

Unter Nutzungsdaten fallen eben auch die angesurften Webseitenadressen.

Aufgabe des "Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist auch:

§ 3
Aufgaben des Bundesamtes

13. Unterstützung
a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b) der Verfassungsschutzbehörden bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen oder nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder anfallen,
c) des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen. Die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen.

Besonders interessant ist die juristische Gummiaussage: die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen. Was erforschen bedeutet, sowie Tätigkeiten … unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen, mag sich der Gesetzgeber noch ausmalen.

Im Grunde genommen darf erforscht werden, wer Schadprogramme anwendet, anwenden könnte oder sonstwie den Betrieb in der Informationstechnik stören kann.

Damit würde es ein gläsernes Sufverhalten geben, auf das bei Erweiterung des Gesetze auch bestimmte Polizei, Justiz oder andere Behörden zugreifen dürften. Zudem wäre das eine verdachtsunabhängige Voratsdatenspeicherung.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält die erweiterten Befugnisse zu weitgehend.

Das BMI und BSI stellt Surfende unter Generalverdacht als Hacker oder Besucher von illegalem!?

Das BSI und BMI wird damit den ersten Goldenen Schnüffelbüffel verdienen.

Soweit darf es nicht kommen, dass eine Bundesbehörde und private Diensteanbieter das Surfverhalten so intensiv beschnüffeln dürfen.

Deswegen bitte auf Verdachtslose Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet vorbeischauen und einen Protestanruf oder -brief an die zuständigen Politiker vorbringen.

Autor: GwenDragon · Kategorie Datenschutz · Permalink · Kommentare (0) · Kommentar schreiben

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